ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR DIENSTLEISTUNGEN DER FIRMA
FINE&BRIGHT | EVENTS MADE IN BERLIN GMBH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
FINE&BRIGHT | Events made in berlin GmbH
Stand: März 2025
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der FINE&BRIGHT | Events made in Berlin GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), insbesondere in den Bereichen:
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Vermietung von Veranstaltungstechnik („Dry Hire“)
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Full-Service-Leistungen (inkl. Planung, Aufbau, Betreuung)
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Verkauf und Installation von Veranstaltungstechnik
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsabschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
(3) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
(4) Zeichnungen, Skizzen, Visualisierungen oder Konzepte sind – sofern nicht anders vereinbart – urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Zustimmung weiterverwendet werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 10 Kalendertagen ohne Abzug fällig.
4. Verzugszinsen und Zurückbehaltungsrecht
(1) Kommt der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist seiner Zahlungsverpflichtung nach, ist FINE&BRIGHT | Events made in Berlin GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen.
(2) In diesem Fall ist FINE&BRIGHT darüber hinaus berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände oder den Beginn der Leistungserbringung so lange zu verweigern, bis die ausstehende Zahlung vollständig beglichen ist.
(3) Befindet sich der Auftraggeber nach Übergabe der Mietgegenstände weiterhin im Zahlungsverzug und bleibt eine weitere Mahnung mit Fristsetzung erfolglos, ist FINE&BRIGHT berechtigt, die Rücknahme der überlassenen Mietgegenstände auf Kosten des Auftraggebers durchzuführen.
(4) Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatz und Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten, bleiben davon unberührt.
5. Urheberrechte und Nutzungsrechte
(1) Alle vom Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsdurchführung erstellten Werke (z. B. technische Pläne, Lichtdesigns, Visualisierungen, Konzepte, Layouts, Texte, Animationen oder sonstige Inhalte) unterliegen dem Urheberrecht und verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers.
(2)Eine Weitergabe, Bearbeitung oder Wiederverwendung durch den Auftraggeber – auch auszugsweise – ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung zulässig.
6. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Haftung nach Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
(4) Ereignisse höherer Gewalt – dazu zählen unter anderem Naturkatastrophen, Streiks, behördliche Maßnahmen, Energieausfälle, Pandemien oder vergleichbare unvorhersehbare Umstände – entbinden beide Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den Leistungspflichten.Bereits erbrachte Leistungen oder entstandene Kosten sind vom Auftraggeber zu vergüten. Schadenersatzansprüche wegen höherer Gewalt sind ausgeschlossen.
B. Mietleistungen (DRY HIRE / FULL SERVICE)
7. Mietgegenstand und Mietdauer
(1) Der Auftraggeber erhält die vereinbarten Mietobjekte (z. B. Ton-, Licht-, Video-, Rigging- oder Bühnentechnik) zur zeitlich begrenzten Nutzung. Mietbeginn und -ende richten sich nach dem Vertrag oder Lieferschein.
8. Eigentum und Nutzungsrechte
(1) Die Mietgegenstände bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitervermietung, Verpfändung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung untersagt.
9. Pflichten des Mieters
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich:
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die Technik sorgsam und zweckgemäß zu verwenden
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die Geräte vor Witterungseinflüssen, Diebstahl, Beschädigung und unbefugtem Zugriff zu schützen
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auf eigene Kosten Stromversorgung, Sicherheitsabnahmen und ggf. notwendiges Fachpersonal bereitzustellen
(2) Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. GEMA, Lärmschutz, Brandschutz, Bauabnahmen) rechtzeitig einzuholen. Eine Haftung des Auftragnehmers für fehlende oder fehlerhafte Genehmigungen ist ausgeschlossen.
Sofern die Montage durch den Auftragnehmer erfolgt, hat der Kunde auf Verlangen der FINE&BRIGHT | Events made in Berlin GmbH die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
10. Anzeigepflicht bei Mängeln oder Unvollständigkeit
(1) Untersuchung der Mietgegenstände
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei der Übergabe auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen und etwaige Mängel oder Unvollständigkeiten unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt und mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, so muss dieser unverzüglich nach Feststellung angezeigt werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände, auch im Hinblick auf diesen Mangel, als genehmigt und mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
(2) Nachbesserung bei Mängeln
Sind die Mietgegenstände bei der Übergabe mangelhaft oder zeigt sich ein Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und/oder zur Instandhaltung, einschließlich Reparatur, verpflichtet ist. Der Auftragnehmer kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietgegenstände, ist der Auftragnehmer berechtigt, statt einer Nachbesserung einen angemessenen Minderungsbetrag zu bestimmen, der sich an der Höhe des gesamten Auftragswerts orientiert und vom Angebotspreis abgezogen oder an den Kunden zurückgezahlt wird. Alternativ ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig zu machen.
(3) Minderungs- oder Kündigungsrecht
Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Kunden nur zu, wenn Nachbesserungsversuche des Auftragnehmers erfolglos geblieben sind oder der Auftragnehmer die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehendem Absatz 2 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, so ist der Kunde nicht berechtigt, aufgrund dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, selbst wenn die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben sind. Hat der Kunde den Mangel fristgerecht angezeigt, ist ein Schadenersatzanspruch wegen dieses Mangels ausgeschlossen, auch wenn die Nachbesserung aufgrund des Zeitablaufs (z. B. bei einem engen Veranstaltungstermin) oder aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwands vom Auftragnehmer abgelehnt wurde. Ist ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten des Mangels mitursächlich, sind Ansprüche des Kunden auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt oder Schadenersatz nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
(4) Kündigung bei Mangel eines einzelnen Mietgegenstands
Sind mehrere Mietgegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Mietgegenstands nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet wurden und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
11. Rückgabe der Mietsache
(1) Die Rückgabe hat pünktlich und in einwandfreiem, funktionsfähigem Zustand zu erfolgen.
(2) Sollte sich für den Kunden abzeichnen, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht automatisch zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden Tag, der über die vereinbarte Mietzeit hinausgeht, hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Listenpreises je Einsatz des Auftragnehmers zu zahlen.
(3) Fehlende oder beschädigte Mietgegenstände werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
12. Haftung für Mietgut
(1) Der Auftraggeber haftet für Verlust, Diebstahl, unsachgemäße Nutzung oder Beschädigung der Mietsache – auch durch Dritte – vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rückgabe.
(2) Der Abschluss einer geeigneten Versicherung wird empfohlen.
13. Auf- und Abbau / Technische Betreuung
(1) Sofern Auf- und Abbau sowie technische Betreuung Teil des Leistungsumfangs sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, ungehinderten Zugang zum Veranstaltungsort, ausreichende Stromversorgung, sowie die Bereitstellung sämtlicher notwendiger Informationen, Ansprechpartner und Genehmigungen zu gewährleisten.
(2) Verzögerungen oder Mehraufwände, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle infolge unzureichender Infrastruktur am Veranstaltungsort.
14. Rücktritt und Stornierung
Bei einer Stornierung durch den Auftraggeber fallen – sofern keine abweichenden Regelungen schriftlich getroffen wurden – folgende pauschale Stornokosten an:
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bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 25 % des Nettoauftragswerts
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29–15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Nettoauftragswerts
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ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90 % des Nettoauftragswerts
Bereits angefallene Fremdkosten, Materialbeschaffungen oder Sonderanfertigungen sind in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
C. Verkaufs- und Werkleistungen
15. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln.
16. Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht mit Übergabe an den Auftraggeber, bei Versendung mit Übergabe an den Transportdienstleister über.
17. Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, und der Auftragnehmer haftet nicht für den nicht angezeigten Mangel.
18. Nacherfüllung
(1) Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie vom Auftragnehmer verweigert, kann der Kunde Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
19. Installation und Inbetriebnahme
(1) Ist eine Montage oder Installation vereinbart, obliegt dem Auftraggeber die Bereitstellung aller notwendigen Voraussetzungen (z. B. Strom, Zugänge, bauliche Maßnahmen). Verzögerungen durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände berechtigen zur Anpassung der Leistungsfristen.
D. Schlussbestimmungen
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Berlin.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Amtsgesicht Berlin-Charlottenburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
21. Anwendbares Recht
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
22. Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in unserer Datenschutzerklärung auf www.fub.events/datenschutz einsehbar.
23. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können Sie hier als PDF herunterladen.